Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt in Artikel 9 die gleichberechtigte Zugänglichkeit zu “[…] Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen” für Menschen mit Behinderung vor. Konkret bedeutet dies, dass auch das Internet und v.a. Websites barrierefrei gestaltet werden müssen, um einen Zugang für alle Menschen zu gewährleisten. Darüber hinaus kann es auch für Anbieter von großem Interesse sein, da sie so bspw. mehr Nutzergruppen ansprechen können. Zu diesem Zweck hat die Aktion Mensch eine Website erstellt, auf der regelmäßig neue Informationen, Leitlinien, Tipps zur Umsetzung und Best-Practice-Beispiele zur Verfügung gestellt werden.
Published on December 09, 2019 21:08