Vertragsfreiheit enthalt auch Freiheit zur Diskriminierung. Sie entbindet legitime Willkur. Der Private entscheidet autonom, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er eine vertragliche Beziehung knupft. Diese Freiheit kommt jedermann in gleichem rechtlichen Maae zu. Doch deren Ausubung erfolgt unter den Bedingungen einer ungleichen gesellschaftlichen Realitat, so daa die gleiche rechtliche Freiheit sich in ungleiche soziale Macht verwandeln kann. Von jeher streben Moral und Recht danach, dem Miabrauch der Vertragsfreiheit zu wehren. Insbesondere bemuht sich der Sozialstaat, ein soziales Machtgefalle durch rechtliche Vorkehrungen zu kompensieren und den sozial Schwacheren zu schutzen durch Beschrankung der Vertragsfreiheit seines sozial uberlegenen Partners. Die staatliche Regulierung der Vertragsfreiheit hat neuartige Intensitat erlangt durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung. Der Schutz der Beschaftigten vor Benachteiligung sowie der Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr schaffen ein umfangreiches Repertoire an Beschwerde- und Klagebefugnissen, Denunziationsmoglichkeiten, Uberwachungsmaanahmen und Sanktionen. Die Vertragsfreiheit steht nunmehr unter Sozialstaatskuratel. Unter der Geltung des Grundgesetzes hat bisher kein anderes Gesetz so umfassend den grundrechtlichen Freiraum beschrankt wie das vorliegende Antidiskriminierungsgesetz, keines so kraftig am Fundament der Privatrechtsgesellschaft und der Marktwirtschaft geruttelt. Das vorliegende Gemeinschaftswerk widmet sich dem Problem der Diskriminierungsverbote, wie sie aufgrund des Gesetzes aus dem Jahre 2006 bestehen, aus mehreren rechtlichen der des Zivilrechts und des Arbeitsrechts, des Staatskirchenrechts und des Verfassungsrechts, zumal der Grundrechte.